Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung

oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für

die erfolgreiche Vermittlungs/ Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt

sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas Anderes, hat der Vertrag

eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um weitere sechs Monate,

wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.

 

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit uns andere Makler mit

Vermittlungs- und/ oder Nachweistätigkeiten betreffend dem selben Vertragsobjekt zu beauftragen.

Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns für die hierdurch

entstehenden Schäden.

 

3. Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der uns von unseren

Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Irrtum und/

oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.

 

4. Wir sind berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages Provisionspflichtig tätig zu

werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt.

 

5. Kommt durch unsere Vermittlungs- und/ oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten

Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag

zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht.Es gilt dann der übliche

Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.

 

6. Kennt der Kunde bei Abschluß des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das

angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des

Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des

Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

 

7. Unsere Objektexposés, die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie unsere

gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils

adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen pp.

nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte

weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftete er uns gegenüber auf

Schadensersatz, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht

eintritt.

 

8. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluß des Hauptvertrages fällig,

wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit beruht. In

diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und

mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht

dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch

nicht eingetreten ist.

 

9. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer

Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben

Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder

rechtskräftig tituliert sind.

 

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